Teil 3 | Müssen vermögende Rentner Unterhalt oder BAföG-Ersatz fürs studierende Kind zahlen?

🎓 3. BAföG und elternabhängige Förderung

Das BAföG-Amt prüft zunächst, ob die Eltern leistungsfähig sind.
Sind Einkommen oder Vermögen ausreichend, wird der BAföG-Bedarf des Kindes entsprechend gekürzt oder entfällt ganz.

Zahlt das Amt dennoch BAföG in Vorausleistung, kann es später Ersatz von den Eltern verlangen (§ 37 BAföG).

Das bedeutet: Das Amt springt zunächst ein, prüft aber im Nachhinein, ob die Eltern eigentlich hätten zahlen können – und fordert gegebenenfalls Beträge zurück.

Bei Rentnern mit geringer Rente geschieht das selten.

Bei vermögenden Eltern dagegen durchaus, wenn beispielsweise erhebliche Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen bestehen.


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