🎓 3. BAföG und elternabhängige Förderung
Das BAföG-Amt prüft zunächst, ob die Eltern leistungsfähig sind.
Sind Einkommen oder Vermögen ausreichend, wird der BAföG-Bedarf des Kindes entsprechend gekürzt oder entfällt ganz.
Zahlt das Amt dennoch BAföG in Vorausleistung, kann es später Ersatz von den Eltern verlangen (§ 37 BAföG).
Das bedeutet: Das Amt springt zunächst ein, prüft aber im Nachhinein, ob die Eltern eigentlich hätten zahlen können – und fordert gegebenenfalls Beträge zurück.
Bei Rentnern mit geringer Rente geschieht das selten.
Bei vermögenden Eltern dagegen durchaus, wenn beispielsweise erhebliche Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen bestehen.
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