GmbH zur Aktienverwaltung trotz Gewerbeuntersagung – geht das?

Eine häufige Frage aus der Praxis:
Kann man trotz einer bestehenden Gewerbeuntersagung eine GmbH gründen, um eigene Aktien und Beteiligungen zu verwalten?

Die kurze Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.
Die längere Antwort ist juristisch spannender und deutlich differenzierter.


1. Private Vermögensverwaltung ist kein Gewerbe

Zunächst ein wichtiger Grundsatz des deutschen Gewerberechts:

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist kein Gewerbe.

Das gilt für:

  • Aktien
  • ETFs
  • Beteiligungen
  • sonstige eigene Kapitalanlagen

Solange keine Dienstleistungen für Dritte erbracht werden, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) vor.

➡️ Das gilt auch, wenn diese Vermögensverwaltung in einer Gesellschaft organisiert wird.


2. Warum eine GmbH trotzdem möglich sein kann

Eine GmbH wird oft automatisch mit „Gewerbe“ gleichgesetzt.
Gewerberechtlich ist das jedoch nicht zwingend korrekt.

Wichtig ist die Trennung zweier Ebenen:

  • Gewerberechtlich
    Eine GmbH, die ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet, unterliegt nicht der Gewerbeordnung.
  • Steuerrechtlich
    Eine GmbH gilt zwar „kraft Rechtsform“ als Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG),
    das ist aber steuerlich relevant – nicht gewerberechtlich.

➡️ Für eine Gewerbeuntersagung zählt nur die gewerberechtliche Einordnung.


3. Die Gewerbeuntersagung: Der entscheidende Knackpunkt

Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist:

  • personenbezogen
  • richtet sich gegen die Ausübung oder Leitung eines Gewerbebetriebs

Das bedeutet:
Nicht jede Beteiligung oder jede Gesellschaft ist automatisch verboten –
aber die eigene Rolle darin ist entscheidend.


4. Zulässig – und wo es kritisch wird

In der Praxis ergibt sich folgendes Bild:

  • ✅ Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH: oft zulässig
  • ✅ Halten und Verwalten eigener Aktien: zulässig
  • ✅ Alleiniger Gesellschafter: unproblematisch
  • ⚠️ Eigene Geschäftsführertätigkeit: kritisch
  • ❌ Umgehung der Gewerbeuntersagung: unzulässig

Viele Behörden bewerten die Geschäftsführertätigkeit trotz rein vermögensverwaltender Struktur als problematisch, wenn eine Gewerbeuntersagung besteht – insbesondere dann, wenn die GmbH faktisch vollständig kontrolliert wird.


5. Was definitiv nicht erlaubt ist

Unabhängig von der Gesellschaftsform gilt:

❌ Handel oder Verwaltung fremder Gelder
❌ Vermögensverwaltung oder Trading für Dritte
❌ Anlageberatung oder Vermittlung
❌ Außenauftritt als Investment- oder Tradingfirma
❌ Tätigkeiten mit BaFin-Erlaubnispflicht

Hier endet jede Grauzone sehr schnell.


6. Der saubere Weg in der Praxis

Ein rechtssicherer Ansatz sieht häufig so aus:

  1. Klarer Unternehmensgegenstand „Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Beteiligungen und Wertpapiere“
  2. Fremdgeschäftsführer einsetzen
    – tatsächlich tätig, nicht nur auf dem Papier
  3. Kein Marktauftritt
    – keine Website, keine Werbung, keine Kundenansprache
  4. Juristische Vorabprüfung
    – idealerweise durch einen Fachanwalt für Gewerbe- oder Verwaltungsrecht

7. Fazit

Eine GmbH zur Verwaltung eigener Aktien kann trotz Gewerbeuntersagung möglich sein.
Der entscheidende Punkt ist nicht die Gesellschaft, sondern die eigene Rolle darin.

Wer sauber trennt, transparent bleibt und keine Dienstleistungen für Dritte erbringt,
bewegt sich häufig innerhalb des rechtlich Zulässigen.

Eine individuelle Prüfung bleibt dennoch unerlässlich – denn Details entscheiden.


Hinweis:
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern eine allgemeine Einordnung typischer Konstellationen aus der Praxis.


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